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   BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83   

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https://dejure.org/1984,6242
BSG, 09.02.1984 - 11 RA 52/83 (https://dejure.org/1984,6242)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 (https://dejure.org/1984,6242)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 11 RA 52/83 (https://dejure.org/1984,6242)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Dem Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Februar 1984 - 11 RA 52/83 - zufolge bestehe analog § 2 Abs. 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes ( BKGG ) ein Anspruch für die Zwischenzeit nur, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne; die hier streitige Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 1. April 1987 überschreite diese Grenze.

    Die (noch) unschädliche Länge der zuvor erörterten "Ausbildungspausen" hat der 11. Senat des BSG im Urteil vom 9. Februar 1984 - 11 RA 52/83 (BSGE 56, 154 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31) - konkretisiert und abgegrenzt und dabei an § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982, BGBl I 13) angeknüpft.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2004 - L 18 RA 15/03

    Rentenversicherung

    Dies berücksichtigend, hat der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 (SozR 2200 § 1267 Nr. 31) dann eine noch als unschädlich anzusehende Dauer der zuvor erwähnten "Ausbildungspausen" im Hinblick auf diese Regelung konkretisiert und daran anknüpfend - insbesondere an die Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/795, S.54)- ausgeführt, dass auch für das Rentenversicherungsrecht leistungsunschädliche Pausen zwischen Ausbildungen nur angenommen werden könnten, soweit sie nicht generell über die "üblichen" Zwischenpausen bis zu vier Monaten hinausgingen.

    Der 4. Senat hat dort unter Bezugnahme auf das Urteil des 11. Senats des BSG vom 09.02.1984 (BSGE 56, 154) ausgeführt, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG konkretisiert und vereinheitlicht habe, was die Rechtsprechung für die Zeiträume vor dem 01.01.1982 hinsichtlich der Zwischenzeit zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester entwickelt und insoweit als unschädlich angesehen habe.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03

    Rentenversicherung

    Dabei hat das BSG (z.B. Urteil vom 22.02.1990 , Az.: 4 RA 38/89) die zeitliche Begrenzung der Übergangszeit mit Hinweis auf die Regelung in § 2 Abs. 2 BKGG i.d.F. des 9. ÄndG vom 22.12.1981 Bundeskindergeldgesetz ( BKGG) begründet, wonach ein Ausbildungswilliger für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Kind berücksichtigt wird, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten Monat des auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginnt (ähnlich für die Waisenrente BSG vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - L 14 R 54/05

    Rentenversicherung

    Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen Rechsprechung des BSG zu § 48 SGB VI in seiner bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung bzw. zu den Vorgängerbestimmungen (BSGE 56, 154; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).
  • LSG Saarland, 09.09.2004 - L 1 RA 8/04

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeitraum zwischen Abitur und Beginn des Studiums -

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 09.02.1984 (BSGE 56, 154 ff.) diesbezüglich ausgeführt, dass § 2 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nunmehr bestimme, dass für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein Ausbildungswilliger berücksichtigt werde, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt im vierten auf die Beendigung des vorigen Ausbildungsabschnittes folgenden Monats beginne.

    Jedoch ist anerkannt, dass sogenannte "unvermeidliche Zwischenzeiten" zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten noch der vorangegangenen Ausbildungszeit zugerechnet werden können (vgl. BSGE 24, 241; BSG, Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 - BSG, Urteil vom 05.12.1996 - 4 RA 100/95 - BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R - m.w.N.).

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83

    Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit

    Ob die bei der Waisenrente und dem Kinderzuschuß bisher weitergehende Rechtsprechung angesichts der schon erwähnten Änderungen im Kindergeldrecht für Zeiten nach 1981 fortgeführt werden kann, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache 11 RA 52/83, wo dies verneint wurde).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2006 - L 1 R 1048/06

    Zahlung von Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus

    Soweit die staatliche bzw. gesellschaftliche Organisation der verschiedenen Ausbildungsgänge einen zeitlich "nahtlosen" Übergang von einem Ausbildungsabschnitt zum nächsten nicht von vornherein und für jeden Ausbildungswilligen zulässt, wird diese objektiv für jeden unvermeidbare Zwangspause der Ausbildung zugeordnet und damit den Betroffenen nicht angelastet, dass sie aufgrund von Umständen, für die kein Ausbildungswilliger verantwortlich ist, ihre Ausbildung nicht gleich fortsetzen können (vgl. BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 26, 36; BSGE 56, 154; BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1).
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